Landesheimbauverordnung
Die Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) ist am 01.09.2009 in Kraft getreten. Sie regelt neben anderen baulichen Anforderungen (Zimmergröße, Gemeinschaftsflächen, usw.), dass in stationären Einrichtungen (Pflegeheimen) für alle Bewohner_innen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss. Dies gilt vollumfassend für Neubauten und für eine umfassende Sanierung von Bestandsbauten ab dem 01.09.2009. Für Bestandsbauten gab es eine 10-jährige Übergangsfrist bis zum 31.08.2019. Ab dem 01.09.2019 müssen in allen Einrichtungen die Doppelzimmer in Einzelzimmer umgewandelt worden sein, sofern nicht ausnahmsweise Befreiungen erteilt wurden. In besonderen Fällen kann die Übergangsfrist auf bis zu 25 Jahre ab Betriebsbeginn verlängert werden.