Maßnahmen des Familiengerichts
Maßnahmen des Familiengerichts werden in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet. Die Anrufung des Familiengerichts kann darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden, bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken, einer Inobhutnahme widersprechen oder die Anrufung auf andere Weise eingeleitet wird.