Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege nach §§ 61-66 SGB XII ist Teil der Sozialhilfe. Personen, die pflegebedürftig sind, haben dann Anspruch auf Hilfe zur Pflege, wenn nach bestimmten Voraussetzungen finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Dies gilt beispielsweise für die Pflegebedürftige, die nicht durch die soziale Pflegeversicherung versichert sind, in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussetzlich nicht für mindestens 6 Monate besteht und daher keine Leistungen durch die Pflegeversichrung gewährt werden oder wenn der pflegerische Bedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist. Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie einen Entlastungsbetrag.
https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/sozialhilferecht-2005-bereiche.html