Pensionär_in
Personen mit Bezug einer eigenen (Versicherten-) Rente, Pension und Personen im Alter von 65 Jahren und älter mit Bezug einer Hinterbliebenenrente, -pension.
Personen mit Bezug einer eigenen (Versicherten-) Rente, Pension und Personen im Alter von 65 Jahren und älter mit Bezug einer Hinterbliebenenrente, -pension.
Das Personenstandsgesetz regelt die Anzeige familenrechtlicher Umstände (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle) gegenüber dem Standesamt. Seit 2018 kann das Geschlecht neben „männlich“ und „weiblich“ auch als „divers“ oder „ohne Angaben“ eingetragen werden. Können in der amtlichen Statistik Angaben des Dritten Geschlechts aufgrund von Geheimhaltungsvorgaben nicht veröffentlicht werden, werden die Merkmalsausprägungen „divers“ und „ohne Angabe“ per Zufallsverfahren den Ausprägungen „männlich“ oder „weiblich“ zugeordnet.
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens 6 Monate – und mindestens in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Die Pflegekasse bzw. private Versicherungsunternehmen entscheiden über die Erfassung als Pflegebedürftige_r und ordnen die Pflegebedürftigen in die Pflegegrade 1 bis 5 ein. Jede Person, die Leistungen der Pflegeversicherung erhält ist somit pflegebedürftig.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/14.html
Es wird unterschieden zwischen ambulanten (ambulanten Pflegediensten) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen).
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird gezahlt,
wenn die Pflege im häuslichen Umfeld – beispielsweise durch Angehörige – selbst sichergestellt wird. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die/den Pflegebedürftige_n. Das Geld kann dann als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben werden.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld.html
5 Pflegegrade ersetzen seit dem 01.01.2017 die bisherigen 3 Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.
Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Die 5 Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).
Im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg wurde 2018 von Kantar Public eine Pflegefachkräftebefragung zur Gründung einer Pflegekammer durchgeführt. Es wurden 2.699 examinierte Fachkräfte und Auszubildende zur Pflegefachkraft im Zeitraum Anfang Februar bis Mitte April 2018 schriftlich befragt. Neben der Erfassung der Haltung der Fachkräfte zur Einrichtung einer Pflegekammer wurden weitere Aspekte aus dem
Bereich Pflege abgefragt. Weitere Informationen unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/pflegekammer-in-baden-wuerttemberg/
Anteil der Pflegebedürftigen (in einer Bevölkerungsgruppe)
an der Gesamtbevölkerung (in dieser Bevölkerungsgruppe).
Die Pflegestatistik erfasst die Leistungsempfänger_innen der Pflegeversicherung nach empfangener Leistung und unterscheidet dabei zwischen ambulanter Pflege durch Pflegedienste (inklusive Personen, die zusätzlich Pflegegeld erhalten), vollstationärer Pflege (Dauerpflege und Kurzzeitpflege) und Pflegegeld (ohne Personen, die zusätzlich durch einen ambulanten Pflegedienst betreut werden). Teilstationäre Pflege wird nachrichtlich ausgewiesen und nicht extra in die Gesamtstatistik gezählt, da Pflegebedürftige, die Leistungen der teilstationären Pflege in Anspruch nehmen, bereits unter Leistungsempfänger_innen des Pflegegeldes oder ambulante Pflege fallen. Ausgenommen davon sind Empfänger_innen von teilstationärer Pflegeleistung, die dem Pflegegrad 1 angehören. Die Pflegestatistik wird alle zwei Jahre zum Stichtag 15.12 erhoben.
Wird vom Bundeskriminalamt erhoben. Erfasst werden jährlich die von den Polizeidienststellen bearbeiteten (Straf-)Taten einschließlich der strafbaren Versuche sowie die ermittelten Tatverdächtigen. Sie dient der Beobachtung der Kriminalität und einzelner Deliktarten sowie des Umfangs und der Zusammensetzung des Kreises der Tatverdächtigen.