Aufenthaltsstatus

Die Abstufung des Aufenthaltsstatus reicht von dauerhaft sicher (EU-Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis) über vorübergehend sicher (Aufenthaltserlaubnis) bis zum unsicheren Status der Duldung bzw. der Gestattung. Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Bei anderen Drittstaatsangehörigen haben einen langfristigen Aufenthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt). Ein langfristig gesichertes Aufenthaltsrecht ist in der Regel Voraussetzung für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Je höher die Zahl der Personen mit Niederlassungserlaubnis, desto höher ist auch mittel- bis langfristig das Potenzial für Einbürgerungen. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt in allen Fällen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei der Aufenthaltserlaubnis ist dies nicht immer der Fall, in gesetzlich geregelten Fällen ist sie von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung abhängig. Die Aufenthaltsgestattung und die Duldung erlauben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur in bestimmten Fällen.