geringfügige Beschäftigung
Seit dem 1.4.2003 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig (bzw. als Minijob), wenn das monatliche Einkommen 400 nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die Beschäftigungsdauer zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Jahr nicht überschreitet (kurzfristige Beschäftigung). Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung auf 450 angehoben, allerdings wurde bis einschließlich 2013 die Bemessungsgrenze von 400 bei der Datenerhebung des Mikrozensus beibehalten. Zudem lassen sich geringfügig Beschäftigte danach unterscheiden, ob sie in Haupt- oder Nebentätigkeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehen eingeschränkte Ansprüche an die sozialen Sicherungssysteme einher.